Eingetragenes Design (Geschmacksmuster)

Eingetragene Designs bzw. Geschmacksmuster schützen, anders als Gebrauchsmuster oder Patente, ein Design, also insbesondere ein äußeres Erscheinungsbild. Im Englischen heißen dementsprechend Geschmacksmuster auch Design Patents.

Zu beachten ist insbesondere, dass gerade technische Merkmale durch Geschmacksmuster nicht geschützt werden. Ist mithin eine Erscheinung technisch bedingt, so ist diese dem Geschmacksmusterschutz nicht zugänglich. Insoweit erstreckt sich der Geschmacks¬muster-schutz lediglich auf die Bereiche, in denen ein Designer schöpferische Freiheiten hat.

Häufig haben Geschmacksmuster einen sehr engen Schutzbereich, da sie sich nur durch kleinere Abweichungen vom bekannten Formenschatz abheben, und können dementsprechend auch leicht umgangen werden. Andererseits können Geschmacksmuster insbesondere gegen identische Nachahmer, häufig die ersten Nachahmer, wenn ein neues Produkt auf den Markt kommt, einen schnellen Schutz bieten. Dieses gilt insbesondere daran, dass häufig ein Gericht oder auch eine Behörde ohne gutachterliche Hilfe ein angebliches Verletzungsprodukt in seinem Erscheinungsbild mit dem Geschmacksmuster vergleichen kann.

Kostenfrei sind nicht-eingetragene Geschmacksmuster nach EU-Recht, die jedoch nur 3 Jahre Schutz nach erster öffentlicher Zurschaustellung gewähren, wobei eine entsprechende Beweissicherung in eigener Verantwortung liegt.

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