Arbeitnehmererfinder
Erfindungen von Arbeitnehmern stehen nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) dem Arbeitgeber zu, wenn diese aus der Tätigkeit, die dem Arbeitnehmer in dem entsprechendem Betrieb oder der öffentlichen Verwaltung obliegt, entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Diese sind zu melden und dann von Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen. Dafür steht dem Arbeitnehmer dann eine entsprechende Vergütung zu.
Unter Berücksichtigung des Betriebsfriedens, aber auch der berechtigten Interessen des Arbeitnehmers helfen wir zunächst in behutsam Ausgleich, die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren.
Kann eine Vereinbarung nicht gefunden werden, begleiten wir konsequent dann auch zur Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder zu den zuständigen Gerichten. Hier gilt es jedoch, den möglichen Aufwand, den insbesondere ein gerichtliches Verfahren bedeutet, gegen den möglichen Nutzen abzuwägen.